Bereits ab dem 13.12 endet die Übergangsfrist dieser Verdodnung. Hier habe ich alles Wissenswerte als Überblick zur GPSR Verordnung ab 2024 zusammengestellt. Mit ein paar praktischen Tips und wie ihr dies in eure Shops einbauen könnt behandelt dieser Beitrag die Anwendungsbereiche und Pflichtangaben. Die europäische Union hat mit der Richtlinie 2023/988 die Pflichtangaben zur allgemeinen Produktsicherheit formuliert.
Unstrittig ist zumindest, dass diese Richtlinie ab dem 13.12.2024 umzusetzen ist. Allen betroffenen Händler:in sei daher nahegelegt, die Anforderungen dieser Richtlinie bereits jetzt umzusetzen bzw. damit zu beginnen.
Zwar wird in Ziffer 41 geschrieben, dass KMUs zur Bewältigung der auferlegten Pflichten ein direkter Kanal zu Sachverständigen durch die Kommission bereitgestellt werden sollte. Diese/n konnte ich trotz intensivem Googelns zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrages nicht ausfindig machen.
Betriebsgeheimnis – wenig Hilfe, ist aber so
Inhaltsverzeichnis
- Für wen und ab wann gilt die GPSR?
- Für welche Produkte gilt die GSPR?
- Welche Angaben sind vorgeschrieben?
- Fazit
Für wen und ab wann die GPSR gilt:
Mit Start der Verordnung am 13.12.2024 gilt diese für alle Händler, die eine Ware in den Warenverkehr der EU einbringen. Dabei ist die Größe des Unternehmens unerheblich, sowohl personell als auch von der Umsatzleistung her. Auch umfasst sie sowohl das erstmalige als auch das erneute Einbringen in den freien Warenverkehr.
Auch ist es unerheblich, ob der Inverkehrbringer Händler, Einführer oder selber Hersteller ist.
Bei Händlern, die B2B Handel betreiben, können bestimmte Produkte von dieser Richtlinie ausgeschlosssen sein. Jedoch sind auch bei reinen B2B-Händlern nicht automatisch alle Produkte ausgeschlossen:
Für welche Produkte die GPSR gilt:
Nach dem Gießkannen-Prinzip sind zunächst einmal alle Produkte erfasst, die für Verbraucher vorgesehen sind. Aber:
Mit folgenden klaren Einschränkungen:
- Arzneimittel, Lebensmittel und Futtermittel
- Lebende Tiere und Pflanzen sowie Pflanzenschutzmittel und tierische Nebenerzeugnisse
- Antiquitäten
- Gebrauchte Geräte, die nicht mehr funktionsfähig sind
sind nicht Bestandteil dieser Richtlinie.
Sie gilt auch für gebrauchte und refurbished Produkte, auch mit Gebrauchsspuren – sofern diese in den freien Warenverkehr der EU eingebracht werden.
Die GPSR gilt für alle Produkte der B2C und B2B Bereiche. Die Richtlinie unterscheidet nicht zwischen diesen beiden Arten. Da von Verbraucherprodukten die Rede ist, darf davon ausgegangen werden, dass die GPSR alle Produkte erfasst, die nach gesunden Menschenverstandes dazu geeignet sind, von Verbrauchern genutzt zu werden – auch wenn diese dazu eben nicht vorgesehen sind.
Der Überblick zur GPSR Verordnung ab 2024 soll hier zum Beispiel Bestecksets als klar darunter fallend aufzeigen, während ganz salopp gesagt eine Anlage zur Auswalzung von Stahlerzeugnissen klar nicht dazu zählen wird.
Aber: Zum Beispiel ein 3D Drucker in Industriequalität für € 2.500,00 netto und einer Grundfläche von 75x75cm dürfte sehr wohl unter diese Verordnung fallen.
Ein Verbraucher, welcher sich einen solchen Drucker zu privaten Zwecken anschafft, mag ganz einfach einen hohen Anspruch an die Druckergebnisse haben. Es kann also nicht rein von Vernunft her ausgeschlossen werden, dass ein solcher Drucker von einem Verbraucher verwendet wird – selbst, wenn der anbietende Händler mit dem Nettopreis nur B2B ansprechen möchte.
Mit folgenden nicht klaren Einschränkungen:
Produkte, die bereits von anderen Sicherheitsrichtlinien erfasst sind, können unter Umständen von der GPSR ausgenommen sein. Hier wäre aber eine Einzelfallprüfung notwendig. Dies kann und soll dieser Überblick zur GPSR Verordnung ab 2024 nicht leisten, sondern ist durch spezialisierte Anwälte zu beauskunften.
Welche Angaben sind vorgeschrieben?
Ebenfalls sehr wichtig ist beim Überblick zur GPSR Verordnung ab 2024 Benennung der einzelnen Pflichtangaben. Sämtliche Pflichtangaben sind nach Artikel 19 dieser Verordnung eindeutig und gut sichtbar bei dem Produkt zu platzieren.
Diese Pflicht dürfte daher bereits damit unterlaufen werden, wenn ein Link oder eine externe Quelle auf die Pflichtangaben zu einem Produkt verweisen oder diese beinhalten. Geschärft werden dürfte diese Pflicht im Laufe der Zeit durch die ersten Gerichtsurteile hierzu.
In Ziffer 42 behandelt die Richtlinie die notwendige „verlässliche Identifizierung“. Diese umfasst die wesentlichen Eigenschaften der Ware, wie unter Anderem eine Abbildung. Hier kann neben eine Fotografie auch eine Illustration oder ein Piktogramm zum Einsatz kommen.
Mit einer Abbildung alleine ist diese Identifizierung jedoch kaum möglich. Vielmehr ist die Möglichkeit zur Identifizierung des Einführers oder Inverkehrbringers sowie relevanter Wirtschaftsakteure notwendig.
Dies wird eine, zumindest innerhalb eines Shops / Labels, eindeutige und einzigartige Bezeichnung und/oder Artikelnummer sein.
Für Deinen Shop bedeutet dies, dass du entweder die Produktbezeichnung als eindeutig und unverwechselbar gestalten musst, oder die Möglichkeit zur Identifikation über Artikelnummern sicherzustellen hast.
Hast du nun einen Shop, der nur ’nicht wiederkehrende Einzelstücke‘ anbietet, so ist die einzigartige Bezeichnung des Artikels sicherlich die beste Lösung.
Alle Händler:innen mit einem Regelsortiment sollten hier über die Einführung von Artikelnummern nachdenken, falls noch nicht vorhanden. Ein paar kleine Tipps zu Artikelnummern möchte ich dir auch direkt im Rahmen des Artikels Überblick zur GPSR Verordnung ab 2024 mit an die Hand geben:
Zur Einführung noch nicht vorhandener Artikelnummern könnten folgende Überlegungen angestellt werden:
- EAN/GTIN: Europäische Artikelnummern – die 1D-Barcodes, die auch an Kassen gelesen werden können. Kostenpflichtig
- Eigener Nummernkreis – SKU (Stock Keeping Unit) im SAP Style 1000000001, 1000000002 usw
- Eigener Nummernkreis mit Brand Präfix – zb: GEE-00001
Die weiteren Pflichtangaben sind:
- Hersteller mit Name und Post-Anschrift
- Verantwortliche Person mit Name und Post-Anschrift, wenn der Hersteller nicht in der EU sitzt
- Email Adresse oder Website des Herstellers
- Art des Produktes
- Marke (und Material)
- (Sonstige) Warnhinweise. Diese sind, wenn vorhanden, auch auf Produkt oder Verpackung anzubringen.
Diese Informationen sind in der Landessprache des Landes anzugeben, in welchem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Dies klingt zunächst erst einmal so, als müssten alle Landessprachen vorgehalten werden. Da die Bereitstellung aber von einem Shop in DE auch auf dem Markt von DE bereitgestellt wird, sollte Deutsch hier ausreichend sein.
Dies geht schon damit einher, dass viele Onlineshops keine Mehrsprachigkeit anbieten.
Unstrittig ist wohl, dass für reine Händler der erste Punkt „Hersteller“ als Pflichtangabe inklusive eines quasi direkten Links zu dem Hersteller nicht nur problematisch ist. Es wird hier vielmehr ein Zwang geschaffen, die Quelle offenzulegen. Das dazu nötige Sourcing hat bei dem betroffenen Händler:in in der Regel viel Zeit gekostet und es sind durchaus vertrauliche Verhltnisse entstanden. Hier wird nun also den Mitbewerbern Tür und Tor geöffnet, sich ohne Mühen an die gleichen Hersteller wenden zu können – um dann ohne viel Aufwand die Preise niedriger kalkulieren zu können.
Dies widerspricht den Grundsätzen von Betriebsgeheimnissen; ist aber zum jetzigen Zeitpunkt so verfasst und umzusetzen. Es bliebt auch hier abzuwarten, wie Gerichte zukünftig urteilen. Eines davon dürfte sich tatsächlich mit Betriebsgeheimnissen beschäftigen. Ich kann dir hier auch keinen vernünftigen Tip geben, solltest du einer der betroffenen Händler:in sein. Ich weiß zwar, was ich tun würde – aber das ist kaum das, was ich dir raten würde.
Auf der referenzierten Website geeplast.de erfolgt die Darstellung ab dem 13.12 folgendermaßen:


Dieses kleine Code-Snippet habe ich für den Einbau in Shopsysteme geschrieben, welche den Einbau von HTML Elementen zulassen. Du kannst dieses übernehmen und umarbeiten wie dir beliebt, an einer einfachen Tabellen-Formatierung ist kein großartiges geistiges Eigentum vorhanden. Erklärungen zu den einzelnen HTML Elementen wie <tr> findest du im Netz zu Hauf. Es empfiehlt sich, diesen Kasten oder auch andere Lösung so weit wie möglich nach unten auf einer Produktseite einzubauen.
Auch, wenn diese Inhalte dem Schutz des Verbrauchers dienen, sind sie dennoch aus Sales Sicht eher hinderlich. Es ist zu erwarten, dass potentielle Käufer durch derlei Inhalte eher abgeschreckt werden, wenn diese denn zu prominent platziert werden.
Aber vergiss nicht: Alles auf einer Seite ist Pflicht. Schau dir eine beliebige Produktseite von geeplast.de an – die Art der Einbettung kann auch für deinen Shop zu einer guten Idee werden.
Fazit
Wie immer gilt: Es wird nicht alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Es wird zu vielen Punkten Gerichtsverfahren und entsprechende Urteile geben bei Zeiten. Zu erwarten und vor allem klärungsbedürftig sind meiner Meinung die Abgrenzung zwischen Gebrauchtgegenständen und Antiquitäten und die oben erwähnten zu wahrenden Betriebsgeheimnisse.
Ich gebe dir mit dem kleinen Überblick zur GPSR Verordnung ab 2024 das nötige Rüstzeug an die Hand, um deinen Shop auf das kommende vorzubereiten. Solltest Du Fragen oder Anmerkungen haben, kannst du gerne das unten stehende Kommentarfeld dazu verwenden.
Weiterführende Hilfestellungen findest du in spezialierten Foren und Blogs. Der Überblick zur GPSR Verordnung ab 2024 schließt mit einer Empfehlung ab: Die IT-rechts-Kanzlei in München ist ein jahrelanger und sehr guter Begleiter meiner Präsenzen im Netz.
Dieser Artikel ist ein kleines Goody an alle Mitstreiter „da draussen“.
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